Überbrückungshilfe 3 – Wie Handel, Gastronomie & Hotelgewerbe Digitalisierungsmaßnahmen fördern lassen können

Überbrückungshilfe 3 – Wie Handel, Gastronomie & Hotelgewerbe Digitalisierungsmaßnahmen fördern lassen können

Die Corona-Krise hat gerade auch den deutschen Mittelstand hart getroffen – kleine und mittelständische Unternehmen aus verschiedensten Geschäftsbereichen mussten (zum Teil massive) Umsatzrückgänge sowie gesetzlich verordnete Schließungen durchstehen. Viele der betroffenen KMU haben nach wie vor mit direkten Effekten bzw. entsprechenden Nachwirkungen aus den Einschränkungen der vergangenen Monate zu kämpfen.

Um diesen Unternehmen aus Branchen wie der Gastronomie, der Hotellerie oder auch dem Einzelhandel zielgerichtet zu helfen, hat die Bundesregierung eine Reihe von Hilfsprogrammen auf den Weg gebracht. Eines davon ist die Überbrückungshilfe III – dieses Förderpaket bringt für viele Unternehmen eine wichtige Neuerung mit sich: Neben der Beantragung verschiedenster Hilfsgelder besteht nun auch die Möglichkeit, bestimmte Digitalisierungsmaßnahmen fördern zu lassen.

Welche Unternehmen können Überbrückungshilfe III beantragen?

Das Förderinstrument richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist dabei, dass diese im Jahr 2020 einen Jahresumsatz von weniger als 750 Millionen Euro erzielt haben oder ihre Geschäftsaktivitäten aufgrund von Schließanordnungen von Bund und Ländern zeitweise einstellen mussten. Die Überbrückungshilfe III deckt dabei den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 ab.

Haben Unternehmen in diesem Zeitraum Umsatzeinbußen von mehr als 30 Prozent erlitten, die sich auf die Corona-Pandemie zurückführen lassen, können die angefallenen Fixkosten anteilig aus Mitteln der Überbrückungshilfe III erstattet werden. Die Bezugsgröße für diese Berechnungen ist dabei der vorherige Umsatz im entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Überbrückungshilfe III – Die Staffelung der Fördergelder

In welcher Höhe die betrieblichen Fixkosten der Unternehmen aus Mitteln der Überbrückungshilfe 3 förderfähig sind, hängen maßgeblich von der Höhe der Umsatzeinbußen ab. Dabei sind die Fixkosten wie folgt gestaffelt:

  • bis 29 Prozent Umsatzverlust: Keine Förderung verfügbar
  • 30 – 49 Prozent Umsatzverlust: bis zu 40 Prozent der Fixkosten werden erstattet
  • 49 – 69 Prozent Umsatzverlust: bis zu 60 Prozent der Fixkosten werden erstattet
  • ab 70 Umsatzverlust: bis zu 100 Prozent der Fixkosten werden erstattet

Wichtig: Nicht alle Fixkosten sind förderfähig – explizit inbegriffen sind dabei betriebliche Aufwendungen für Mieten, Versicherungen, Marketing- und Werbungskosten sowie anteilige Abschreibungen von Anlagevermögen – und Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen.

Förderungsfähige Digitalisierungsmaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III – Ein Überblick

Unternehmen können Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen als betriebliche Fixkosten geltend machen und entsprechend Fördergelder beantragen. Voraussetzung ist dabei, dass diese Investitionen zwischen März 2020 – Juni 2021 getätigt wurden, eine Zwischenrechnung vorliegt und die Gesamtkosten 20.000 Euro nicht übersteigen. Sind diese Bedingungen erfüllt, können Gelder der Überbrückungshilfe 3 nach der oben skizzierten Staffelung beantragt werden.

Beispiele für förderungsfähige Digitalisierungsmaßnahmen

  • Einrichtung / Ausbau eines Online-Shops
  • Investitionen im digitalen Marketing
  • Ausbau von Social-Media-Aktivitäten
  • Erwerb von Hardware / Software mit besonderem Fokus auf Home-Office
  • Integration digitaler Systeme (Buchung / Reservierung)
  • Umstellung von Kassensystemen / digitale Zahlungsarten „am Platz“
  • Aufbau / Ausbau von Apps zur Registrierung
  • Aufwendungen für Schulungen / Workshops / Weiterbildungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen
  • Equipment zur Bereitstellung digitaler Services

Eine weiterführende Auflistung möglicher Optionen für Digitalisierungsmaßnahmen finden Sie auf der Seite des BMWI (Anhang 4 – Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen).

Die Überbrückungshilfe III – Der Mehrwert für verschiedene Branchen

Durch die Vielfalt an förderungsfähigen Maßnahmen können Unternehmen unterschiedlichster Branchen von den Geldmitteln der Überbrückungshilfe 3 profitieren. Dabei bringen die Fördermaßnahmen einige substanzielle Vorteile für Unternehmen verschiedener Branchen mit:

  • Hotellerie

Das Hotelgewerbe testet neue Möglichkeiten aus, um für Gäste die Buchung von Zimmern sowie auch ein kontaktloses Einchecken vor Ort nach weiter zu vereinfachen. Mit Unterstützung aus Geldern der Überbrückungshilfe 3 können auf den Zimmern sowie im ganzen Hotel ganz neue Strukturen geschaffen werden, die auch eine kontaktlose und vollständig digitale Buchung weiterer Dienste ermöglichen.

  • Gastronomie

Viele gastronomische Betriebe wurden von der Corona-Krise besonders hart getroffen – dabei haben zahlreiche neue Außer-Haus-Services entwickelt, die Gästen die Mitnahme von Essen erlauben und ein Aufrechterhalten des Betriebs ermöglichten. Dafür war vielfach die Anschaffung neuer, digitaler Kassensysteme sowie die Einrichtung von Online-Bestelloptionen erforderlich.

Doch auch im Regelbetrieb können mit Geldern der Überbrückungshilfe III verschiedene Digitalisierungsmaßnahmen sinnvoll angestoßen und umgesetzt werden – das vollständig digitale Bestellen und Bezahlen bietet den Gästen zusätzlichen Komfort am Tisch und vereinfacht – nach sorgfältiger Integration in die Geschäftsprozesse – auch die internen Abläufe.

  • Handel

Haben Unternehmen des Einzelhandels Maßnahmen umgesetzt, um Kunden die Online-Bestellung mit Abholung im Geschäft zu ermöglichen (Click & Collect), oder haben diese Systeme eingerichtet, um Kunden ein Termin-Shopping zu ermöglichen (Click & Meet), so sind diese Digitalisierungsmaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig.

Weiterhin können Handelsunternehmen eine Reihe weiterer Maßnahmen ansetzen, etwa die Umstellung von Kassensystemen für bargeldloses Bezahlen, Auf- oder Ausbau eines Online—Shops sowie Modernisierungen der aktuellen Hard- und Software. Darüber hinaus können Wertverluste durch verderbliche oder saisonale Ware ebenfalls geltend gemacht werden.

  • Fitness

Fitnesszentren oder Sportstätten können mit den Fördermitteln der Überbrückungshilfe 3 die eigenen Social-Media-Aktivitäten ausbauen, um mit den eigenen Mitgliedern in Kontakt zu bleiben und diese auch abseits des Studio-Alltags stärker an die Marke zu binden.

Gleichzeitig kann etwa ein Reservierungs-System aufgebaut werden, über das Mitglieder feste Trainingszeiten buchen können, wodurch die Planung auf der Fläche vereinfacht wird. Ein solches System kann – je nach Verfügbarkeit – direkt in eine unternehmenseigene App eingebunden oder auf der eigenen Webseite integriert werden.

Mit den Fördermitteln aus dem Paket der Überbrückungshilfe 3 haben Unternehmen somit die Gelegenheit, dringend erforderliche Investitionen in die eigene digitale Infrastruktur staatlich fördern zu lassen. Förderfähig sind dabei explizit solche Digitalisierungsmaßnahmen, die infolge der Pandemie umgesetzt werden (mussten) – bereits geplante Maßnahmen, die ohnehin hätten vorgenommen werden müssen, sind von der Überbrückungshilfe III ausgenommen.

Wie lange können Unternehmen die Überbrückungshilfe III noch beantragen?

Die ursprüngliche Frist für die Beantragung wurde verlängert, sodass Unternehmen nun noch bis zum 31.10.2021 Gelder der Überbrückungshilfe III beantragen können. Neben den beantragten Geldmitteln können dabei außerdem Kosten im Zusammenhang mit der Antragsstellung selbst geltend gemacht werden – diese gelten als förderungsfähige Fixkosten und werden vorläufig im Rahmen einer Abschlagszahlung erstattet.

Wie lässt sich die Überbrückungshilfe III beantragen?

Unternehmen, die Gelder aus der Überbrückungshilfe III beziehen möchten, können nicht selbstständig Anträge stellen. Die Antragsstellung zur Überbrückungshilfe muss über einen sogenannten „prüfenden Dritten“ erfolgen. Dabei kann es sich um folgende Personen handeln:

  • Rechtsanwälte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Buchprüfer
  • Steuerberater

Je nach Anliegen und individueller Ausgangslage kann der Aufwand für die Antragsstellung variieren. Aus diesem Grund sollten Unternehmen sich schnellstmöglich mit einem prüfenden Dritten ihres Vertrauens in Verbindung setzen, um die Antragstellung zur Überbrückungshilfe III noch fristgerecht abschließen zu können.

Was ist hinsichtlich der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III zu beachten?

Bei der Antragstellung ist es für die meisten Unternehmen nicht möglich, die exakte Höhe der Fixkosten zu beziffern, für die sie eine Erstattung beantragen möchten. Bei der Bezuschussung von Digitalisierungsmaßnahmen muss jedoch eine Zwischenrechnung beigebracht werden können. Eine vollständige Auflistung dieser Kosten muss bis spätestens zum 30. Juni 2022 durch einen prüfenden Dritten eingereicht werden.

Diese Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III muss eine Gegenüberstellung der veranschlagten und tatsächlich angefallenen Kostenstellen beinhalten. So kann ermittelt werden, ob Unternehmen Anspruch auf weitere Zahlungen haben oder erhaltene Gelder gegebenenfalls zurückzahlen müssen.

Wichtig: Das Einreichen dieser Abrechnung pünktlich zum Stichtag ist obligatorisch. Werden die inhaltlichen Vorgaben nicht erfüllt oder die Frist verpasst, müssen alle Fördermittel der Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückgezahlt werden.

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