GEMA darf fĂŒr Musik im Wartezimmer von Arztpraxen nicht kassieren

Die GEMA kann keine GebĂŒhren eintreiben, wenn in Wartezimmern von Arztpraxen Hintergrundmusik abspielt wird. Das hat der Bundesgerichtshof am 18. Juni 2015 entschieden.

Der Bundesgerichtshof wendet die Europa-Rechtsprechung mit seinem Urteil auch auf das deutsche Urheberrecht an.

Dies hat die Konsequenz, dass die GEMA bei vielen Freiberuflern seit 2015 keine GebĂŒhrenerhebung mehr vornehmen darf. (Aktenzeichen I ZR 14/14).

Das zugrundeliegende Grundsatzurteil des EuropĂ€ische Gerichtshofs hatte entschieden, dass Urheberrechtsabgaben nur dann anfallen, wenn eine unbestimmte Zahl potentieller Zuhörer und gleichzeitig „recht viele“ Personen an der Musikwiedergabe teilhaben. Diese Voraussetzung sei aber bei Arztpraxen normalerweise nicht gegeben.

Siehe auch:
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 93/2015 Verhandlungstermin: 18. Juni 2015 I ZR 14/14 (Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen)

und Nr. 101/2015 Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14

Zur UrteilsbegrĂŒndung

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